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Zeitarbeit

FAchanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt in Gelsenkirchen

Die Zeitarbeit bedeutet „Arbeiten auf Zeit“ und ist gleichzustellen mit der „Arbeitnehmerüberlassung“. Bei der Arbeitnehmerüberlassung hat ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma / Verleihfirma. Grundsätzlich ist diese Verleihfirma verpflichtet dem Arbeitnehmer seinen Lohn zu zahlen, unabhängig von einer tatsächlichen Beschäftigung.
Die Verleihfirma verleiht den Arbeitnehmer dann an ihre Kunden, meist Unternehmen mit saisonalen Belastungsspitzen. Die Überlassung der Arbeitnehmer an eine Entleiherfirma erfolgt zumeist nur für einen bestimmten Zeitraum und damit befristet. Überwiegend ist die ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch einfache Arbeiten qualifiziert. Allerdings gibt es Zeitarbeitsfirmen in allen Qualifikationsstufen. Vom Betriebshelfern über Berufskraftfahrer bis hin zu Ingenieuren, Ärzten oder Therapeuten, ist jede Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung denkbar. Viele Zeitarbeitsfirmen haben sich auf eine bestimmte Branche spezialisiert.

Ein Zeitarbeiter oder Leiharbeiter steht den regulären Angestellten des Entleihbetriebes jedoch rechtlich und tatsächlich in nichts nach. Er hat ebenso einen Lohnfortzahlungsanspruch oder einen Urlaubsanspruch. Bei einer langfristigen Beschäftigung bei ein und demselben Entleihbetrieb hat der Leiharbeiter einen Anspruch auf dasselbe Gehalt, wie die Stammbelegschaft. Für Arbeitgeber ist ein wesentlicher Vorteil der Zeitarbeit darin zu sehen, dass sie Belastungsspitzen in ihrem Unternehmen ausgleichen können. Sie können beispielsweise in einem Betrieb, der lediglich in der trockenen Jahreszeit seinen wesentlichen Umsatz macht und im Winter nur mit einer geringen Personaldecke auskommt, in der trockenen Jahreszeit dabei unterstützen die dann anfallenden Aufträge abzuarbeiten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Zeitarbeit den Vorteil, dass sie zunächst befristet auf einfache Art und Weise in einer Entleihfirma tätig werden können und ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen können. Nicht selten führt dies zu einer weitergehenden Qualifikation des Leiharbeiters durch Fortbildung im Entleihbetrieb und letztlich damit verbunden, die Übernahme des Leiharbeiters im Entleihbetrieb und unbefristete Festanstellung.