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Umgangsrecht

Anwaltskanzlei Stuckmann
Anwalt in Gelsenkirchen

Das Umgangsrecht betrifft den Umgang eines Elternteils, der die elterliche Sorge nicht ausübt, mit seinem Kind. Das Familiengericht entscheidet in Fragen des Umgangsrecht nur dann, wenn die Eltern sich nicht einigen könne. Das Umgangsrecht und das Personensorgerecht des anderen Ehegatten, dem die elterliche Sorge insoweit übertragen wurde, stehen sich als selbstständige, sich gegenseitig beschränkende Rechte gegenüber. Allerdings hat das Sorgerecht den Vorrang, soweit es um Erziehung oder Schutz des Kindes geht, das bedeutet, dass der sorgeberechtigte Elternteil dem nur umgangsberechtigten Elternteil etwa einen bestimmten Umgang mit dem Kind untersagen kann. Das Umgangsrecht ist von großer Bedeutung für die Beteiligten. So kann der umgangsberechtigte Elternteil sich über die Entwicklung des Kindes fortlaufend informieren, das Kind behält umgekehrt Kontakt. Dies kann etwa bei Erkrankung oder gar Tod des sorgeberechtigten Elternteils wichtig sein, da bei Entfremdung die weitere Entwicklung des Kindes stark gefährdet wäre. Das Gesetz selbst verdeutlicht diese besondere Bedeutung des Umgangsrechts durch die Formulierung einer Umgangspflicht.